Kur- und Verkehrsverein Weilburg
Satzung gemäß Mitgliederversammlung 28.11.2019
Der im Jahre 1860 als "Verschönerungsverein" ins Vereinsregister eingetragene Verein erhielt 1921 den neuen Namen "Kur- und Verkehrsverein Weilburg e.V." Der Verein gibt sich folgende neue Satzung.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kur- und Verkehrsverein Weilburg an der Lahn e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Weilburg an der Lahn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
a) Zweck des Vereins ist die:
- Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Förderung der Erziehung und allgemeiner Bildung
- Förderung des Nachbarschaftsgedankens
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung des Sports
b) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltung von Begegnungstreffen, sowie Aktivitäten zur Steigerung der Lebensqualität in Weilburg für Einwohner und Gäste
- Pflege und Verschönerung des Stadtbildes, z.B. Brunnen, Bänke, Anlagen
- Förderung des Gedankens der Denkmalpflege, z.B. "Tag des offenen Denkmals"
- Aktionen wie "Aktion Saubere Landschaft"
- Beteiligung am Ausbau und Unterhalt von Rad- und Wanderwegen
- Durchführung kultureller Veranstaltungen, z.B. Konzerte, Ausstellungen
(2) Bei der Durchführung des Vereinszwecks wird mit dem Magistrat der Stadt Weilburg zusammengearbeitet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele nach § 2 anerkennen.
(2) Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche volljährige Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet:
a) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
b) die Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
c) die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.
(1) Austritt
Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austritte sind unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen nur zum Jahresende möglich.
Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu erfüllen.
(2) Ausschluss
a) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzung dieser Satzung nicht mehr erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
b) Gegen den Ausschluss kann schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet; bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 9 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
III. Vereinsorgane
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- bis zu 10 Beisitzern
Außerdem sind in beratender Funktion ohne Stimmrecht Kraft Amtes die/der Geschäftsführer/in des Vereins und die/der Bürgermeister/in der Stadt Weilburg an der Lahn (BM) oder ein/e Kraft Amtes vom BM entsandte/r Mitarbeiter/in Mitglied im Vorstand, sofern möglich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Dem Vorstand dürfen nur Mitglieder angehören, deren geschäftliche Beziehungen/Verträge mit dem Verein das Volumen von 2.500 Euro/p.a. nicht übersteigen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstellt den Wirtschaftsplan.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den/die Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem/einer Stellvertreter(in) vertreten. Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden vertreten die Stellvertreter(innen) gemeinsam.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden(r), bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern(innen) nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen und ebenso telefonisch gefasst werden. Die Entscheidung zum Sachverhalt muss allerdings zeitnah schriftlich dokumentiert und allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mindestens viermal im Jahr finden ordentliche Vorstandssitzungen statt, zu denen der/die Vorsitzende (Stellvertreter/in) schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
(4) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen. Binnen zwei Wochen ist dann eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(5) Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, dürfen Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragte Personen für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz erhalten.
§ 14 Geschäftsführer(in)
(1) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung bzw. Dienstanweisung. Der (Die) Geschäftsführer(in) ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
(2) Der/Die Geschäftsführer(in) hat nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
(2) Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss erweitert oder ergänzt werden.
(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die gefassten Beschlüsse sind im Versammlungsprotokoll im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist dann vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
(8) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichts des Vorstandes, des Geschäftsführers und des Berichts der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
d) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) der Beschluss über die Auflösung des Vereins,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Wiederwahl ist zulässig.
IV. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weilburg an der Lahn. Das Vermögen ist dann ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 19 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.
§ 20 lnkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. November 2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 03. Juli 2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Weilburg, den 30. 03. 2020
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